für die Liegeplätze/Anlegestellen der RSR Schifffahrt AG
Gültig ab 13.01.2022
Die nachfolgenden Benutzungs- und Tarifbedingungen (im Folgenden „Bedingungen“ genannt) sind zwingend und gelten für die Nutzung der Liegeplätze/Anlegestellen (im Folgendem „Anlegestellen“ genannt) der RSR Schifffahrt AG, einer nach Schweizerischem Recht gegründeten Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug (im Folgendem „Betreiber“ genannt).
Sämtliche gesetzlichen Bedingungen sind zwingend einzuhalten, insbesondere die polizeilichen Vorschriften und die Untersuchungsverordnung der entsprechenden Wasserstrassen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Der Betreiber stellt die Anlegestellen nach eigenem Ermessen sowie im Rahmen der vorhandenen Kapazität zur Verfügung.
Diese Benutzungsordnung ist zwingend einzuhalten. Der Betreiber weist den Benutzer darauf hin, dass diese Bedingungen im Laufe des Jahres geändert bzw. ergänzt werden können. Die vollständige und jeweils aktuelle Variante der Benutzungsbedingungen sind bei RSR-Dockings erhältlich oder unter www.rsrshipping.com abrufbar.
Gesetzliche Vorgaben sind unabhängig von diesen Benutzungsbedingungen immer zu beachten.
2.1 Flusskreuzfahrtschiffe und andere Fahrzeuge (andere Schiffe oder Landfahrzeuge) bedürfen zum Anlegen, Stillliegen oder Parkieren im Bereich der Anlegestellen der ausdrücklichen Erlaubnis des Betreibers. Diese wird in schriftlicher oder elektronischer Form erteilt.
2.2 Folgende Schiffe und andere Fahrzeuge bedürfen keiner Erlaubnis:
• Dienstfahrzeuge der Wasserschutzpolizei im Einsatz
• Dienstfahrzeuge der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen im Einsatz
• Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatz
2.3 Es steht dem Betreiber jederzeit frei, eine zeitliche Beschränkung des Aufenthaltes von Flusskreuzfahrtschiffen und anderen Fahrzeugen anzuordnen.
2.4 Eine erteilte Erlaubnis vermittelt keinen Anspruch auf einen bestimmten Liegeplatz.
2.5 Im Falle der Düsseldorfer Liegestellen ist des nicht gestattet, diese als Dauerliegeplatz zu verwenden.
Ununterbrochene Nutzung, länger als 36 Stunden, bedürfen einer vorherigen Schriftlichen Zustimmung der RSR Schifffahrt AG und der Stadt Düsseldorf mit Widerrufsvorbehalt der Stadt.
Die Nutzung der Düsseldorfer RSR Anlagen ist ausschliesslich für Ausflugs- und Fahrgastkabinenschiffe, sowie für Hotelschiffe während Messezeiten, mit einer Gesamtlänge von bis zu 135 Meter zugelassen.
3.1 Anfragen für Reservierungen der Anlegestellen sind grundsätzlich in schriftlicher oder elektronischer Form an den Betreiber zu richten: contact@rsr-dockings.com. Eine Reservationsanfrage gilt als Offerte im rechtlichen Sinne. Die anschliessende Bestätigung des Betreibers gilt als Erlaubnis im Sinne von Ziff. 2 und zugleich als Annahme im Rechtssinne.
3.2 Wird ausnahmsweise eine mündliche Reservationsanfrage durch den Betreiber bestätigt, so gilt die Bestätigung des Betreibers als Offerte im Rechtssinne und der Benutzer hat den Erhalt der Bestätigung schriftlich oder elektronisch rückzubestätigen. Diese Rückbestätigung gilt sodann als Annahme im Rechtssinne. Bis zum Erhalt der Rückbestätigung behält sich der Betreiber das Recht vor, den Benutzer die Anlegestelle nicht nutzen zu lassen. Legt der Benutzer trotz nicht zugegangener Rückbestätigung an der Anlegestelle an, so ist die Offerte damit konkludent angenommen.
3.3 Die Bestätigung des Betreibers muss an Bord als Nachweis vorliegen.
3.4 Bei Anfragen und Buchungen ist der Benutzer verpflichtet, das Schiff oder Fahrzeug mit Namen, Angaben zum Eigentümer, technischen Daten (Länge, Breite, Höhe, Abstand Bug zum Portal, Höhe Portal) sowie die genaue Anlegestelle mit Datum und Uhrzeit der gewünschten Ankunft und Abfahrt anzugeben.
3.5 Der Betreiber stellt die Anlegestellen nach eigenem Ermessen sowie im Rahmen der vorhandenen Kapazität zur Verfügung. Die Einteilung kann vom Betreiber auch nach Erteilen einer Erlaubnis oder nach erfolgtem Anlegen jederzeit geändert werden. Auf Verlangen des Betreibers oder dessen Hilfspersonen, hat der Schiffsführer des Benutzers sein Schiff oder ein anderes Fahrzeug unverzüglich an eine andere Anlegestelle zu verholen bzw. falls notwendig, die zugewiesene Anlegestelle unverzüglich vorübergehend freizuhalten.
3.6 Änderungswünsche der reservierten Anlegetermine sind dem Betreiber in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen. Für die Bearbeitung von Änderungswünschen wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 25,00 berechnet. Ohne schriftliche Bestätigung haben Änderungswünsche keine Gültigkeit.
3.7 Eine Stornierung der Anfrage ist jederzeit möglich, aber nur in schriftlicher oder elektronischer Form und unter Einhaltung der Stornierungskosten, basierend auf den Stornierungsbedingungen in Anlage 1 (Tarifbedingungen).
3.8 Für die Nutzung der Anlegestellen ohne Genehmigung des Betreibers gilt eine Nachmeldefrist von maximal 24 Stunden, ansonsten wird der doppelte Tarif in Rechnung gestellt (vgl. Anlage 1). Die Geltendmachung von Schadenersatz (z.B. durch Stornierung anderer Reservierungen), wird in jedem Falle vorbehalten.
3.9 Der Benutzer ist jederzeit zur Einhaltung dieser Bedingungen sowie der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Ein Verstoss gegen diese Bedingungen oder gegen die gesetzlichen Bestimmungen kann zur Folge haben, dass das Fahrzeug die Liegestelle unverzüglich zu verlassen hat.
3.10 Bei spontanen Buchungen kann RSR Schifffahrt Ag anbieten, das Tor zu einer Liegestellen durch eine Kontaktperson vor Ort zu öffnen. (Mo-Fr 08:00 – 17:00) Für diesen Service, der in keiner Weise von RSR Schifffahrt AG garantiert wird, wird RSR Schifffahrt AG im durchführungsfall eine Zusatzgebühr von 50.- EUR zu der regulären Liegegebührt erheben.
4.1 Alle Schiffe und andere Fahrzeuge sind an den vorgesehenen Vorrichtungen oder an bereits liegenden Fahrzeugen bzw. schwimmenden Anlagen fachgerecht und sicher festzumachen. Danach ist ein sicherer und gefahrenloser Ein- und Ausstieg vom Schiff oder einem anderen Fahrzeug zu gewährleisten, bevor jemand das Schiff oder ein anderes Fahrzeug verlassen darf. Sollte es noch weitere Gefahrenstellen geben, müssen diese gesichert werden, bevor jemand das Schiff oder ein anderes Fahrzeug verlässt.
4.2 Wenn Personen über andere oder mehrere Schiffe oder Fahrzeuge ein- und aussteigen müssen, müssen alle Benutzer gemeinsam für ein gefahrenloses Ein- und Aussteigen sorgen. In diesem Fall sind alle Beteiligten Benutzer in gleichem Masse verpflichtet, diesen Durchgang sicher zu gestalten. Wenn eines der innen- oder zwischenliegenden Schiffe oder andere Fahrzeuge die Anlegestelle verlassen wollen, muss dies von allen beteiligten Schiffsführern, im Hinblick auf die Einhaltung der Sicherheit, besprochen und koordiniert werden. Anweisungen des Betreibers sind zu befolgen.
4.3 Der Betreiber übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für das sichere Festmachen oder dafür, dass die Schiffe sicher betreten oder verlassen werden können.
5.1 Der Benutzer hat Schiffspolizeiorganen oder anderen öffentlichen Behörden, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Schiffe oder andere Fahrzeuge betreten müssen und hierzu berechtigt sind, dies zu ermöglichen und muss ihnen erforderlichenfalls dabei behilflich sein.
5.2 Jeder Benutzer ist verpflichtet, den Passagieren von weiter aussen anlegenden Schiffen den sicheren und möglichst ungehinderten Durchgang durch ihr Schiff zu gewähren, um diesen ein ungehindertes und sicheres Ein- und Aussteigen zu ermöglichen.
5.3 Dem Betreiber ist der Zugang zu den Schiffen oder anderen Fahrzeugen zu gestatten, sofern dies für die Überprüfung der Einhaltung dieser Bedingungen notwendig ist.
6.1 Revisions-, Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten irgendwelcher Art sind an den Anlegestellen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Betreibers untersagt. Dies gilt auch für unumgängliche Arbeiten. Der Betreiber kann die Arbeiten gänzlich verbieten oder unter bestimmten Auflagen zulassen.
6.2 Emissionen, Schäden, Verunreinigungen etc., sind soweit möglich zu vermeiden und gegebenenfalls vom Benutzer umgehend auf eigene Kosten und sachgemäß zu entfernen resp. zu beenden.
6.3 Bei der Nutzung der Schiffsanlegestelle sowie bei Veranstaltungen auf den festmachenden Schiffen sind die jeweils geltenden Immissionsgrenzwerte für die angrenzende Bebauung zu beachten.
6.4 Das Versorgen von Schiffen oder anderen Fahrzeugen mit Treibstoffen sowie Betriebsstoffen ist verboten.
7.1 Baden, Schwimmen (inkl. Runterspringen) und Sporttauchen sind im direkten Bereich (Radius 50m) der Anlegestellen und Nebenanlagen verboten.
7.2 Schiffe oder andere Fahrzeuge, die an den Anlegestellen liegen, dürfen nicht als Lager von Gütern oder als Wohnschiff benutzt werden.
7.3 Zugefrorene Wasserflächen dürfen nicht betreten werden.
7.4 Das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen ist im Bereich der Anlegestellen sowie von Schiffen oder anderen Fahrzeugen verboten.
8.1 Anlegestellen, inklusive deren Einrichtungen, müssen immer sauber gehalten und sorgfältig behandelt werden.
8.2 Verunreinigungen durch Personal und / oder Passagiere, die während der Anlegung entstanden sind, sind sachgemäß und vor Verlassen der Anlegestelle zu beheben.
8.3 Die Entsorgung von Müll hat der Benutzer selbst zu organisieren. Wird ohne die Zustimmung vom Betreiber im Bereich der Anlegestellen Müll abgestellt und nicht entsorgt bzw. abgeholt, fällt zusätzlich zu den entstandenen Entsorgungskosten eine Sondergebühr (Konventionalstrafe) in der Höhe von € 1.500 an.
8.4 Die Kosten für die Trinkwasserbunkerung an den Anlegestellen mit Trinkwasserversorgungsanschluss werden mit den Anlegegebühren in Rechnung gestellt.
8.5 Die Kosten für den Bezug von Landstrom an Anlegestellen, an welchen eine Stromabnahme verpflichtend ist, werden über Ease2pay nach Verbrauch dem Benutzer verrechnet.
8.6 In Schiffen oder anderen Fahrzeugen eingebaute Abortanlagen, deren Abfluss direkt in das Wasser mündet, dürfen während des Verbleibs an den Anlegestellen nicht benutzt werden. Abwassertanks oder sonstige Anlagen dürfen nicht in das Gewässer entleert werden.
8.7 Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Gewässer oder an das Ufer, so ist der Benutzer verpflichtet, dies unverzüglich den verantwortlichen, lokalen Behörden sowie dem Betreiber zu melden. Darüber hinaus hat er auf eigene Kosten unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Verunreinigung zu treffen.
8.8 Schäden an den Anlegestellen oder den dazu gehörenden Einrichtungen sind sofort durch den Benutzer an den Betreiber zu melden.
8.9 Es dürfen nur biologisch abbaubare Reinigungsmittel für die Schiffsreinigung an den Anlegestellen verwendet werden.
9.1 Bei Versorgung der Schiffe oder anderer Fahrzeuge muss darauf geachtet werden, dass Dritte nur geringstmöglich beeinträchtigt werden.
9.2 Ein Bedarf an Trinkwasser ist dem Betreiber vor Benutzung der Anlegestelle schriftlich oder elektronisch an contact@rsr-dockings.com zu melden. Der tatsächliche Verbrauch ist dem Betreiber sodann bis spätestens 24 Stunden nach Abfahrt mitzuteilen.
9.3 Abgabe von Müll hat der Benutzer selbst zu organisieren. Verunreinigungen an der Anlegestelle und den Uferanlagen sind durch den Benutzer oder dessen Personal zu beseitigen. Kosten für die Beseitigung etwaiger verbleibender Verunreinigungen trägt der Benutzer.
9.4 Der Benutzer der Anlegestelle hat zu dulden, dass über sein Schiff oder andere Fahrzeuge hinweg ver- und entsorgt wird.
9.5 Die Entnahme von Landstrom ist bei Liegezeiten von mehr als einer Stunde generell verpflichtend.
10.1 Der Benutzer haftet gegenüber dem Betreiber in unbegrenzter Höhe für alle Personen- und Sachschäden (direkte und indirekte Schäden), die von ihm, seinem Personal, seinen Hilfspersonen oder den auf seinem Schiff reisenden Passagieren an der Anlegestelle verursacht werden.
10.2 Alle Arten von Beschädigungen sind vom Benutzer grundsätzlich umgehend dem Betreiber zu melden. Der Betreiber kann den Benutzer in jedem Fall verpflichten, die Polizei bzw. die Schifffahrtspolizei zu benachrichtigen. Der Benutzer ist verpflichtet, den Anweisungen des Betreibers oder der Behörden zu folgen.
10.3 Wird der Betreiber von Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen, für die der Benutzer haftet, hat der Benutzer den Betreiber auf erste Aufforderung hin schad- und klaglos zu halten. Er ist verpflichtet, den Betreiber in einem gegen den Betreiber gerichteten Prozess nach besten Kräften zu unterstützen und, sofern dies nach den anwendbaren prozessrechtlichen Bestimmungen möglich ist, den Prozess zu übernehmen und an seiner Stelle zu führen (Parteiwechsel).
10.4 Der Betreiber haftet nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung oder Unterlassung durch ihn selbst oder seine Hilfspersonen beruhen. Ansonsten wird jegliche Haftung, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Der Betreiber haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch andere Benutzer oder sonstige dritte Personen entstehen.
Für die Benutzung der Anlegestellen sind Tarife an den Betreiber zu entrichten, die sich nach den Tarifbedingungen richten, die als Anlage 1 Bestandteil der Benutzungsbedingungen sind.
Sollte es einzelne Bestimmungen in diesen Benutzungsbedingungen geben, die nichtig, anfechtbar oder sowie sonstig unwirksam sind oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der gesamten Vereinbarung dieser Bedingungen. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt, aufgrund der Salvatorischen Klausel, eine wirksame Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt und dem Vereinbarungszweck am nächsten kommt. Sollte es Lücken in diesen Bedingungen geben, dann werden diese ebenfalls mit dieser Bestimmung aufgefüllt, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung.
Dem Benutzer ist es untersagt, allfällige Forderungen, die ihm gegenüber dem Betreiber zustehen, mit dem vereinbarungsgegenständlichen Entgelt zu verrechnen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zug. Der Benutzungsvertrag, diese Bedingungen, sowie die daraus resultierenden Rechte und Pflichten unterliegen Schweizerischem nationalen Recht, d.h. unter Ausschluss allfälliger kollisionsrechtlicher Regeln.
Diese Benutzungsbedingungen sind gültig ab 13.01.2022
Anlage 1: Tarifbedingungen
für die Liegeplätze/Anlegestellen der RSR Schifffahrt AG
1. Zahlungspflichtige Parteien
1.1 Zahlungspflichtig sind alle Benutzer, die die Anlegestellen benutzen. Solidarisch mitverpflichtet sind Verfügungsberechtigte des Schiffes oder der anderen Fahrzeuge sowie der Schiffsführer.
1.2 Von der Zahlungspflicht sind befreit:
Fahrzeuge der Wasserschutzpolizei, der Zollbehörden und der übrigen Polizeiorgane im Einsatz
Fahrzeuge der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen bei Erfüllung ihrer Aufgaben
Fahrzeuge, die bei aller Art Unfällen Hilfe leisten
Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatz
2.1 Die Zahlungspflicht entsteht mit Zustandekommen des Vertrags.
2.2 Der Benutzer ist vorleistungspflichtig.
3.1 Alle Zahlungen sind in € (EURO) zu entrichten.
3.2 Die Nutzungsgebühren der Anlegestellen sind den Nutzungsbedingungen beigefügt.
3.3 Bezahlungen müssen komplett und zeitig (konform Zahlungstermin) bezahlt werden. Der Zahlungstermin wird auf der Rechnung angegeben. Wird der Zahlungstermin nicht eingehalten, verfällt die Reservierung für die Anlegestelle. Mit Verfall des Zahlungstermins tritt automatisch und ohne weitere Mahnung der Verzug ein.
3.4 Bei mehreren Reservierungen für das selbe Jahr, aber für verschiedene Monate, hält sich der Betreiber das Recht vor, monatliche Vorauszahlungen für alle Nutzungstermine eines Monats einzufordern. Diese Rechnungen werden jeweils durch den Betreiber ausgestellt und mit dem zu zahlenden Betrag und dem genauen Zahlungstermin an den Benutzer gesandt. Wird der Zahlungstermin überschritten, verfallen die Reservationen für die Anlegungen.
3.5 Die in den gegenständlichen Tarifbedingungen angegebenen Entgelte sind Nettobeträge. Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen wird die Umsatzsteuer nach Maßgabe den gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.6 Allfällige Bank- und Überweisungskosten gehen zu Lasten des Benutzers.
3.8 Für die Nutzung der Anlegestellen gelten alle RSR Schifffahrt Gebühren.
3.8 Für die Nutzung der Anlegestellen gelten die folgenden Stornogebühren. Diese Stornogebühren fallen an, wenn bereits bestätigte Reservationen wieder storniert werden:
100% bei Stornierung weniger als 7 Tage vorher
50% bei Stornierung ab 7 – 30 Tage vorher
3.9 Bei Stornierungen im Rahmen von Hoch- oder Niederwassersituationen fallen bis zu 25% der Gebühren an. Bei Absagen wegen einer Schifffahrtsperre fallen keine Stornogebühren an.
3.10 Den Schiffen, die über eine Green Award Zertifizierung verfügen, wird je nach Zertifizierungsgrad folgenden Rabatt auf das Liegegeld gewährt
Bronze 5%
Silber 8%
Gold 10%
Platin 15%
Die Beträge werden den Netto Liegekosten abgezogen.
Für den Erhalt des Rabattes muss die Zertifizierung vor dem reservierten Termin an RSR kommuniziert werden. Folgende Angaben werden dafür benötigt: Schiffsname, Rechnungsanschrift, Zertifizierungsgrad und Zertifizierungsdatum. Nachträgliche Rabatte werden nicht gewährt.
RSR behält sich vor, nach Ablauf der Zertifizierungsdauer, sofern nicht weiteres kommuniziert wurde, den Zertifizierungsstatus eines Schiffes wieder auf «ohne Zertifizierung» zu setzten.